Wahlberechtigte (Kommunalwahl 2016) 2548
Erforderliche gültige Unterschriften zur Zulassung des Bürgerbegehrens
10% der Wahlberechtigten
255 erforderliche, gültige Unterschriften
Zustimmung, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
mindestens 25% der Wahlberechtigten erreicht
637 mindestens erforderliche Ja-Stimmen
Soweit in den §§ 55 bis 57 nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 25 bis 27 für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend.
(1) 1Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. 2Der Tag wird von der Gemeindevertretung bestimmt. 3Der Bürgerentscheid ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder die Durchführung eines Bürgerentscheids durchzuführen; § 42 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) 1Der Gemeindevorstand macht den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt.
1Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
(3) Die in dem Bürgerentscheid zu entscheidende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
1Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. 2Zusätze sind unzulässig. 3Die Verpflichtung zur Verteilung von Musterstimmzetteln (§ 15 Abs. 4 Satz 1) gilt nicht.
1Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. 2Der Gemeindewahlleiter unterrichtet die Gemeindeorgane unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.