Quorumerfordernisse

 

Wahlberechtigte (Kommunalwahl 2016) 2548

 

Erforderliche gültige Unterschriften zur Zulassung des Bürgerbegehrens

 

10%                   der Wahlberechtigten 

255                    erforderliche, gültige Unterschriften

 

Zustimmung, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen

mindestens 25% der Wahlberechtigten erreicht

 

637 mindestens erforderliche  Ja-Stimmen

Kommunalwahlgesetz

§ 54 KWG – Geltungsbereich

 

Soweit in den §§ 55 bis 57 nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 25 bis 27 für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend.

 

§ 55 KWG – Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung

 

(1) 1Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. 2Der Tag wird von der Gemeindevertretung bestimmt. 3Der Bürgerentscheid ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder die Durchführung eines Bürgerentscheids durchzuführen; § 42 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

 

(2) 1Der Gemeindevorstand macht den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt.

1Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

  1. den Tag des Bürgerentscheids,
  2. den Text der zu entscheidenden Frage,
  3. eine Erläuterung des Gemeindevorstands, die kurz und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller als auch die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung über den Gegenstand des Bürgerentscheids darlegen soll.

(3) Die in dem Bürgerentscheid zu entscheidende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

§ 56 KWG – Stimmzettel

 

1Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. 2Zusätze sind unzulässig. 3Die Verpflichtung zur Verteilung von Musterstimmzetteln (§ 15 Abs. 4 Satz 1) gilt nicht.

 

§ 57 KWG – Feststellung des Ergebnisses

 

1Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. 2Der Gemeindewahlleiter unterrichtet die Gemeindeorgane unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.